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FAQs

Häufige Fragen

Kontaktaufnahme

Erfahren Sie hier, wie Sie am besten mit uns in Kontakt treten können, ob per E-Mail, telefonisch oder per Whats App.

Das Praxisbüro ist werktags Montag bis Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr mit Personal besetzt, welches bei allen Fragen professionell weiterhilft und die sich daraus ergebenden organisatorischen Schritte zuverlässig in die Wege leitet.

Bitte berücksichtigen Sie, daß bei uns zu diesen Zeiten ein automatischer Begrüssungstext ertönt, der Sie in eine kurze Warteschleife führt. Bitte hören Sie sich den Text an und warten Sie, bis eine Mitarbeiterin das Gespräch annimmt. Cave: Bitte legen Sie nicht auf, in der Annahme, dies wäre ein Anrufbeantworter.

An Wochenenden, also außerhalb der genannten Zeiten, ist das Büro nicht besetzt. Hier hilft Ihnen jedoch eine Wochenendschaltung weiter, bei der man im Nofall durch Drücken der „1“ immer eine Person ans Telefon bekommt, die bei wichtigen Fragen weiterhilft. Sollte an dem Notfalltelefon eine Mailbox ertönen, sprechen Sie bitte UNBEDINGT DEUTLICH Ihren Namen und Ihre Telefon-Nummer auf, da diese aufgrund der Weiterleitung von der Praxis bei uns NICHT angezeigt wird und Sie werden schnellstmöglichst zurückgerufen.

Durch Drücken der „2“ können sie eine Nachricht auf dem Praxis-Festnetz aufsprechen, die am nächsten Werktag abgehört und weiter verarbeitet wird. Geben Sie bitte auch hier Ihre Telefonnummer an. Diese Funktion können Sie nutzen, wenn Sie keinen Notfall haben und zurückgerufen werden möchten, z.B. für die Abmachung eines Routinetermins oder für ein allgemeines Beratungsgespräch.

Um Ihre Anfrage bzw. Ihren Wunsch zuverlässig organisieren zu können, wenden sie sich bitte für alle Anliegen direkt im Praxisbüro unter +49 9971 861146.

Um Ihre Anfrage bzw. Ihren Wunsch zuverlässig organisieren zu können, wenden sie sich bitte für alle Anliegen direkt im Praxisbüro unter +49 9971 861146.

Das ist grundsätzlich kein Problem und in bestimmten Fällen sogar sinvoll. Bitte sprechen Sie dies aus organisatorischen Gründen vorher telefonisch unter +49 9971 861146 mit uns ab, um die Hintergründe genau zu kennen. Bitte haben Sie Verständnis, daß auf diesem Wege nicht immer eine eindeutlige Diagnose gestellt werden kann.

In der Regel macht erfahrungsgemäß eine fachlichen Unterhaltung nur Sinn, wenn wiederholte gegenseitige Zwischenfragen und -antworten möglich sind und dies geht am Besten in einem mündlichen Gespräch. Vereinbaren Sie doch bitte hierzu gerne einen Rückruftermin unter +49 9971 861146.

Dr. Aschenbrenner ist nicht direkt telefonisch erreichbar, um sich auf die Arbeit am Patienten konzentrieren zu können. Bitte melden Sie Ihren Telefon-Termin-Wunsch werktags bei unserem Büroteam unter +49 9971 861146 an und sie werden für fachliche Fragen von Dr. Aschenbrenner so zeitnah wie möglich zurückgerufen. Bitte geben Sie dabei eine Zeitspanne an, in der Sie erreichbar sind.

Ihre Meinung ist uns wichtig!

Wir sind ständig bemüht, unsere Beratungen und Behandlungen individuell nach Ihren Wünschen zu gestalten und Ihre Erwartungen zu übertreffen.

Sollte einmal etwas nicht zu Ihrer Zufriedenheit sein, dann wenden Sie sich bitte direkt an das Büro-Team der Praxis. Nur dank Ihres Hinweises haben wir die Möglichkeit, schnellstmöglich zu reagieren.

Natürlich freuen wir uns jederzeit auch über positive Rückmeldungen.

Termine

Lesen Sie hier häufig gestellte Fragen bezüglich Terminvereinbarungen mit unserer Praxis.

Um Ihre Anfrage bzw. Ihren Wunsch zuverlässig organisieren zu können, wenden sie sich bitte für alle Anliegen direkt im Praxisbüro unter +49 9971 861146.

Leider nein, da dies aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar ist. Dafür steht Ihnen ein gut geschultes Büroteam unter +49 9971 861146 zur Verfügung, welches den gesamten Terminplan der nächsten Wochen und Monate vorliegen hat und nur so in der Lage ist, den Termin möglichst exakt für Sie zu planen.

Es gibt 3 Möglichkeiten, einen Termin zu vereinbaren:

1. Mit einem Telefon-Anruf unter +49 9971 861146 zu unseren normalen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr) erhalten Sie Ihren Termin direkt von unserem geschulten Organisations-Team.

2. Sie können Fragen, Bitten und Wünsche jeglicher Art an die Emailadresse office@equidoctor.de schicken. Sie werden nach dem werktäglichem Emailcheck von einer unserer Büromitarbeiterinnen kontaktiert oder zurückgerufen, wenn Sie das möchten und Ihre Telefonnummer angegeben haben.

3. Ebenso können Sie gerne unser Kontaktformular auf der Homepage nutzen.

Beratung

Sie wünschen eine telefonische Fachberatung? Informieren Sie sich hier über mögliche Abläufe.

Da fachliche Gespräche aus Erfahrung nur mündlich sinnvoll sind, um gegenseitige Zwischenfragen und -antworten für alle Gesprächspartner zu ermöglichen, sehen wir hierfür in Textnachrichten nicht den idealen Kommunikationsweg. Bitte setzen Sie sich mit unserem Büroteam unter +49 9971 861146 für die Absprache eines Telefontermins mit Dr. Aschenbrenner in Verbindung.

Diese Service-Leistung wird sehr häufig und gerne genutzt. Auch wenn Sie kein Stammkunde unserer Praxis sind, können Sie gerne unverbindlich einen telefonischen Beratungstermin; mit Dr. Aschenbrenner vereinbaren. Bitte kontaktieren Sie hierzu unser Organisations-Team per Telefon unter +49 9971 861146, per Email unter office@equidoctor.de oder über das Kontaktformular.

Ja, das ist möglich. Dabei ist es wichtig, uns einen genauen Vorbericht mit bereits bestehendem diagnostischem Material (Röntgen-, Ultraschallaufnahmen, Laborbefunde, Untersuchungsberichte) mitzuteilen. Auf dieser Basis berät Sie Dr. Aschenbrenner gerne. Bitte kontaktieren Sie hierzu unser Organisations-Team per Telefon unter +49 9971 861146, per Email unter office@equidoctor.de oder über das Kontaktformular.

Kosten

Wir haben einen Termin bei uns im Stall vereinbart. Was kostet der Besuch von Herrn Dr. Aschenbrenner?

Im Februar 2020 hat sich bei uns in Deutschland eine bedeutende Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vollzogen wurde. Thema dabei war die Novelle der Gebühren von Notfalleinsätzen bzw. -leistungen für Tierärzte.

Vorweg gesagt … es kommt dadurch zu einer starken finanziellen Mehrbelastung der Pferdebesitzer. Ich möchte nun hier versuchen, aus der Praxis heraus zu beleuchten, warum es so gekommen ist, was es für Pferdebesitzer bedeutet und wie Pferdebesitzer dagegen steuern können. Ich bitte diese Information nicht als Schadenfreude zu verstehen, sondern als Aufklärung für alle Pferdebesitzer, damit sie sich auf diese Thematik einstellen bzw. darauf reagieren können, bevor es zur Überraschung kommt.

Nun … ich weiß, daß viele Pferdebesitzer den neu vorgeschriebenen Mehrkosten bei tierärztlichen Notfällen, ja generell Erhöhungen der GOT, verständlicherweise nie sehr erfreut gegenüberstehen und ich kenne ihre gängigsten Aussagen und Argumente dazu sehr genau. Ich habe aber auch Verständnis für die Gründe, die die Tierärztekammer zu dieser Erhöhung bewogen hat.

Hauptgrund für die neue „Notfall-Gebührenordnung“ ist, den Tierärzten und insbesondere den Tierkliniken die betriebswirtschaftliche Grundlage dafür zu schaffen, daß sie überhaupt Notfalldienste kostendeckend anbieten können. Hier der Originaltext:

Auszug aus der Presseinformation der Bundestierärztekammer Nr 2/2020 vom 13.02.2020
… Im Notfalldienst werden Patienten also außerhalb der üblichen Sprechzeiten, nachts, an Wochenenden und Feiertagen tierärztlich versorgt. Die Notdienstgebühr soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, auch bei solchen Notfällen zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für die Tierarztpraxen nicht kostendeckend. …

Die aktuellste Gesetzesstelle hierzu findet man im §4 der GOT vom 22.11.2022.

Ich hoffe, daß damit für jedermann die Überlegungen des Gesetzgebers zur Anpassung der GOT nachvollziehbar sind. Für Fragen können Sie sich jederzeit bei uns melden.

Praxistipp: Wie kann nun der Tierbesitzer auf diese Änderungen reagieren, um riskante bzw. unvorhergesehene Tierarztkosten zu bewältigen?

Diese Frage stellt sich hauptsächlich den Pferdebesitzern, bei denen das finanzielle Budget rund ums Pferd von Haus aus knapp bemessen ist und unvorhergesehene „Kostenberge“ möglicherweise nicht oder nur mit großer Anstrengung geschultert werden können … und wir wissen: „ein Unglück kommt selten allein“.

Um nicht das Pferd zum Leidtragenden werden zu lassen und die Zusammenarbeit mit dem Tierarzt angenehm und wertschätzend zu halten, gibt es aus meiner Sicht und aus der praktischen Erfahrung heraus eine sehr elegante und empfehlenswerte Möglichkeit für die Lösung des Problems. Nämlich, den Abschluss einer Kranken-Vollversicherung, die es dem Pferdehalter ermöglicht, mit einem überschaubaren monatlichen Beitrag die allermeisten und wirklich die allermeisten Tierarztkosten abzudecken, ohne die Kontrolle über seine eigenen Finanzen zu verlieren. Ich habe zahlreiche Kunden, die damit schon seit Jahren zufrieden sind und die damit ihr Pferd zum Privat-Patienten gemacht haben … sogar Behandlungen wie Osteopathie / Chiropraktik werden problemlos erstattet.

Aus diesem Grunde kann ich aus der Praxis heraus eine Krankenvollversicherung ausdrücklich empfehlen. Auch, wenn die Monatsprämie zunächst im ersten Moment hoch erscheint, sollte man nicht gleich abwinken … sie ist es aus meiner Sicht in jeder Hinsicht wert, um das Risiko gegen unerwartet hohe Tierarzt-Kosten weitestgehend entspannt kontrollieren zu können.

Überdies ist die monatliche Versicherungsprämie der Vollversicherung diejenige Summe, die, so meine ich, jeder Pferdbesitzer monatlich in der Lage sein sollte, für tierärztliche Behandlungen ausgeben zu können.

Einen Überblick über die Fakten zur Pferde-Krankenversicherung können Sie unserem News-Eintrag von Stephan Amann von AS Finanzmakler zu dem Thema entnehmen (hier auch als PDF-Text zum Download).

Der „Hausbesuch“ ist seit der Einführung der GOT-Novelle vom 22.11.2022 zu einem großen Diskussionspunkt geworden.

Er ist verankert unter der GOT-Nummer „40: Hausbesuch, außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren“. Die Einschränkung „außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren“ führt zu vielen Verständnisproblemen. Eine Erklärung hierfür ist unter „Anmerkungen der Bundestierarztekammer zum Gebührenverzeichnis“ Seite 12 der Dechra-Ausgabe zu finden: „Ein Pferd, das zwar im landwirtschaftlichen Betrieb untergestellt ist, jedoch ausschließlich als Reitpferd genutzt wird, ist kein landwirtschaftlich genutztes Tier.“ Unter landwirtschaftlich genutzte Pferde versteht man folglich Pferde, die z.B. für die Fleischproduktion, die Milchproduktion oder für Waldarbeiten gehalten werden.

Der Hausbesuch ist grundsätzlich auf die Kleintiere und die Reit-/und Hobbypferde anzuwenden, da letztere laut Gesetzestext nicht explizit davon ausgenommen wurden. Die Anwendung der Hausbesuchs-Position bei Reit- und Hobbypferden ist für jeden Tierarzt eine gesetzliche Verpflichtung.

Wir empfehlen ihnen, die Aufzeichnung des Vortrages „Die neue GOT 2022/ Equinar by Dr. Kai Kreling“ unter https://www.youtube.com/watch?v=nZ6D84dToCQ anzuschauen. Ab ca. 33min/10sek werden verständliche Erklärungen zum Thema „Hausbesuch gegeben. Mit Klick auf den Link öffnet sich YouTube in einem Fenster.

Grundsätzlich hängt es vom Umfang der Leistung ab. Die Kosten setzen sich aus der Erhebung des Vorberichtes, der Konsultationsgebühr, der speziellen Diagnostik, der Therapie, den Materialkosten, den ‚Auslagen‘ (z.B. Fremd-Laborkosten) sowie dem Wegegeld-Anteil und seit 22.11.2022 dem Hausbesuch zusammen. Dazu wird die aktuell gültige Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zugrundegelegt. Bitte fragen Sie uns gerne vorab nach den etwaigen Kosten.

Für osteopathische/chiropraktische Behandlungen belaufen sich die Kosten (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) für eine Erstbehandlung auf 192,43 € und für Folgebehandlungen auf 92,95 €. Hinzu kommt der Wegegeldanteil, dessen Höhe Sie gerne bei der Terminabsprache vom Büropersonal erfragen können.

Folgebehandlungen gelten als solche, wenn das Pferd im Laufe eines professionellen, biomechanischen Muskeltrainings üblicherweise regelmäßige Behandlungen benötigt, die auf vorhergehende Behandlungen aufbauen. Folgebehandlungen finden erfahrungsgemäß mindestens innerhalb von 3 Monaten nach einer vorherigen Behandlung statt. Sollte die letzte Behandlung länger zurückliegen, entscheidet im Zweifel der Therapeut anhand der Befunde und des Bemuskelungszustandes des Pferdes.

In Kombination zu einer osteopatischen/chiropraktischen Behandlung fallen bei Bedarf für Akupunktur je nach Aufwand ca. 35,80 € und für Neuraltherapie je nach Aufwand ca. 60,06 €, jeweils inkl. MwSt, an. Die Erfordernis dieser Begleit-Therapien wird während der Osteopathie/Chiropraktik empfohlen, wenn es vom Therapeuten als sinnvoll erachtet wird.

Als Einzeltherapie kostet die Akupunktur je nach Aufwand ca. 62,05 € und die Neuraltherapie je nach Aufwand ca. 91,53 €, jeweils inkl. MwSt.

Wir sind stets bemüht, die Reisekosten, die für eine Tour anfallen, auf alle besuchten Patienten so gerecht wie möglich zu verteilen. Dazu wird im Vorfeld die Länge der gesamten Tour ermittelt und die sich daraus ergebenden Kosten auf alle aufgeteilt. Auch für Patienten, für die kein offizieller telefonischer Termin besteht, die sich vor Ort anschließen, fallen dieselben Wegegeldkosten an, wie für alle anderen Stallkolleginnen und -kollegen.

Für die Untersuchung der Zähne, wird, genau wie für alle anderen Untersuchungen, laut Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) eine Untersuchungsgebühr fällig. Wenn keine Behandlung erforderlich ist, bleibt es bei der Untersuchungs-, Konsultations-, Hausbesuchsgebühr (seit 22.11.2022) und Wegegeldanteil. Auch eine ‚Untersuchung mit Beratung‘ ist eine tierärztliche Leistung.

Wenn der Zeitplan es erlaubt, versuchen wir nach Möglichkeit, auch kurzfristig hinzukommende Patienten zu bedienen. Dabei ist unser Grundsatz, so sorgfältig wie möglich zu arbeiten. Einen finanziellen Rabatt für ’schnell‘ oder ‚zufällig im Stall‘ kann es aus diesem Grunde leider nicht geben.

Die Reisekosten bzw. das Wegegeld mit dem Praxiswagen sind im §10 Abs. 1 und 2 der GOT (22.11.2022) geregelt:

§10

(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 € zzgl. ges. MwSt, mindestens jedoch 13,00 € zzgl. ges. MwSt. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Gebührensätze nach Satz 1.

Diese Reisekosten setzen sich gemäß der GOT §10 vom 22.11.2022 folgendermaßen zusammen:

1. aus der Anfahrt mit dem eigenen Wagen zum Flughafen/Bahnhof, die laut GOT §10 Abs 1 und 2 je Doppelkilometer 3,50 € zzgl. ges. MwSt beträgt, inkl. ggf. Kosten für Parkgebühren.

PLUS

2. die Erstattung der tatsächliche entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug Touristenklasse; notwendige Übernachtungen; Benutzung eines Taxis / Leihwagen vor Ort falls erforderlich) (GOT §10 Abs 1 und 3 Nr.1)

PLUS

3. Tagespauschale bis zu 8 Stunden für die Dauer der Abwesenheit von der Praxis in Höhe von 366,34 € zzgl. ges. MwSt (GOT Nr. 76 > GOT §10 Abs 1 und 3 Nr.2). Jede die 8 Stunden überschreitende halbe Stunde wird mit 24,38 € zzgl. ges. MwSt (GOT Nr. 77) in Rechnung gestellt.

Diese Kosten setzen sich insbesondere aus dem Ausmaß des Vorberichtes und der Beratungszeit zusammen. Bitte rufen Sie uns gerne für Fragen zu den Kosten vorab unverbindlich an.

Diese Kosten setzen sich insbesondere aus dem Ausmaß des Vorberichtes, der Beurteilung des zugesandten „Materials“ und der Beratungszeit zusammen.

Für weitere Fragen zu den Kosten rufen Sie uns gerne vorab unverbindlich an!

Für die schriftliche Beurteilung von Röntgenaufnahmen wird folgende Gebühr gem. GOT (22.11.2022) Nr. 89, je angefangene 15 Minuten, erhoben: 36,27 € inkl. MwSt.

Aus Gründen der Haftung unsererseits ist der Wert des Tieres schriftlich auf Anfrage mitzuteilen. Bei einem Tierwert von über 5.000,00 € wird für den Bericht ein geringfügiger Zuschlag von 1% zzgl. ges. MwSt. des angegebenen Pferdewertes erhoben (z.B. bei einem Tierwert von 10.000,00 € bzw. 50.000,00 € wäre der Zuschlag 100,00 € bzw. 500,00 €).

Für weitere Fragen zu den Kosten rufen Sie uns gerne vorab unverbindlich an!

Praxistour

Erfahren Sie mehr über die Touren und Preise unserer mobilen Praxis.

Die Fahrpraxis ist die Seele unseres Unternehmens und ist im Umkreis von 150km so organisiert, daß jeden Wochentag eine festgelegte Route abgefahren wird. Den Tourplan können Sie hier einsehen. Je näher der Stall an unserem Praxissitz liegt, umso flexibler ist die Organisation.

Dazu kommen regelmäßig alle 6 bis 8 Wochen geplante überregionale, meist mehrtägige Touren entlang der A3 von Nürnberg bis Frankfurt, entlang der A81 und der A6 von Heidelberg bis Nürnberg, nach Prag und Umgebung, nach Österreich, insbesondere Saalfelden/Leogang, Pinzgau, Kitzbühel, Osttirol, Zillertal.

Es können darüber hinaus Touren in alle gewünschten Regionen durchgeführt werden. Limitierender Faktor sind hier erfahrungsgemäß die Fahrtkosten. Grundsätzlich gilt für Regionen, in die wir keine festen Touren haben: Sie können bei unserem Büroteam verbindlich anfragen, wie hoch des Wegegeld bis zu Ihrem Stall ist. Wenn eine Person bereit ist, diese Kosten alleine auf sich zu nehmen, dann steht einem Besuch nichts im Wege. Falls vor Ort mehrere Patienten vorhanden sind, werden die Wegegeldkosten selbstverständlich gleichmäßig auf jeden Pferdebesitzer verteilt. Die Organisation mehrerer Patienten an einem neuen Ort kann leider nicht von uns erledigt werden. In der Praxis hat es sich bewährt, dass der „Organisator“ vor Ort bereits vor dem Besuch die Fahrtkosten von den anderen Interessenten einsammelt.

Grundsätzlich fahren wir überall hin. Fragen Sie unser Büroteam unter +49 9971 861146 oder per Email unter office@equidoctor.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Homepage. Wir freuen uns auf Sie!

Schauen sie unter den Punkt FAQs / Kosten …

mit dem Praxiswagen,

mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug, Flugzeug) oder Leihwagen

Osteopathie

Sie haben Fragen zu „Osteopathie, Chiropraktik, Physiotherapie“?

Da alle Manual-Therapeuten anders arbeiten und andere Philosophien haben, kann kein Therapeut einen anderen eins zu eins ersetzen. Somit gibt es derzeit nur die Möglichkeit der Recherche von Therapeuten im Internet und nach Gefühl auszuprobieren.

Wir sind derzeit bemüht, ein Netzwerk aus möglichst ähnlich arbeitenden Kollegen zu erstellen. Dies werden wir nach Fertigstellung zu gegebener Zeit auf dieser Seite veröffentlichen.

Dieses Problem gibt es im Bereich der Schulmedizin nicht, da hier alles standardisiert ist und man sehr viele Kollegen mit der eigenen Philosophie kennt, die man gerne weiterempfeheln kann.

Diese Behandlungsmethoden werden von vielen unserer Kunden nicht richtig verstanden und häufig sogar gleichgesetzt.

Antworten darauf finden Sie in folgendem originellen Interview, das Dr. Aschenbrenner im Mai 2016 mit dem Islandpferd „Tony“ führen durfte. „Tony“ hat ihn in seiner fünften Frage genau danach gefragt. Klicken Sie auf folgenden Link, um das Interview-Dokument zu öffnen.

Herzlichen Dank an die Rechtsanwältin und Hobby-Journalistin Veronika Raithel, die mich im Mai 2016 zu diesem schönen Event eingeladen hat.

GOT-Auszüge (22.11.2022)

Erfahren Sie mehr über die einzelnen Paragraphen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).

§ 2
Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. DieGebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung
1.  der Schwierigkeit der Leistungen,
2.  des Zeitaufwandes,
3.  des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,
4.  des Wertes des Tieres und
5.  der örtlichen Verhältnisse.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

(2) Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:
1. täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages
(Nacht),
2. am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils
folgenden Montags (Wochenende) sowie
3. an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).

§ 4
Gebühren für tierärztlichen Notdienst

(1) Für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifacheund nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. In denFällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro zzg. ges. MwSt zu.

(2) Die Notdienstgebühr darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmendes Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.

(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfallabgesehen werden.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 5 Absatz 1 entspre-chend.

(5) § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.

In der GOT §2(2) ist auch genau geregelt, zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten. Täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (nachts), von Freitag 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Montags (Wochenende) sowie von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages. Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist das kein Notdienst!

§ 10
Wegegeld, Reiseentschädigung

(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 €, mindestens jedoch 13,00 €. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Gebührensätze nach Satz 1.

(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung:

  1. Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug, Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);
  2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach lfd.Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses.

Ausgewählte GOT-Positionen
(GOT 22.11.2022)

(jeweils 1-facher Satz, inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer)

GOT Nr. 1

Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung (auch schriftlich oder fernmündlich): 13,40 €

GOT Nr. 2

Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung, das gewöhnliche Maß übersteigend einschließlich eingehender Vorbereitung, beispielsweise bei Verhaltensstörungen und im Rahmen von Naturheilverfahren, z.B. Akupunktur, Homöopathie etc.: 36,63 €

GOT Nr. 40

Hausbesuch, außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren: 41,06 €

GOT Nr. 75, 76

Anwesenheit bei Veranstaltungen – je angefangene halbe Stunde: 50,78 €
Anwesenheit bei Veranstaltungen – je Kalendertag (bis zu 8 Stunden): 435,94 €

GOT Nr. 89

Einfache Gutachten (nicht gerichtliche Gutachten), Protokoll oder Tierarztbrief, je angefangene 15 min: 36,27 €